Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Kultur- und Pilgerverein Kleinliebenau“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Er ist in das Vereinsregister VR 30896 beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Schkeuditz, OT Kleinliebenau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Ziel und Zweck des Vereins ist im Zuge der Heimatpflege die Bereicherung der kulturellen Infrastruktur in der Region Schkeuditz, die Förderung des Pilgerns in der Region und die Unterhaltung eines Pilgerquartiers in der Kirche des Rittergutes zu Kleinliebenau sowie deren Denkmalschutz.

Der Verein fühlt sich der Ökumene verpflichtet. In der Rittergutskirche werden Gottesdienste gefeiert und auf Wunsch Andachten und Kasualien abgehalten. Ausgehend von der Idee einer gemeinnützigen Begegnungsstätte sollen nationale und internationale Beziehungen initiiert und gepflegt werden. Unterstützt werden soll dabei soziales und kulturelles Engagement von regionalen und internationalen Initiativen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist politisch und gegenüber Religionen neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein können auf Antrag gegenüber dem Vorstand natürliche und juristische Personen erwerben. Natürliche Personen müssen das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben.

2. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
b) durch förmlichen Ausschluss
c) durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund trotz Mahnung für mindestens 1 Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind
d) durch Tod des Mitglieds

3. Ein förmlicher Ausschluss nach Absatz 2 c) kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gröblich verletzt hat, insbesondere wenn es den Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann es innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet bei ihrer folgenden Sitzung über den Ausschluss abschließend.

4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag freigestellt.

§ 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand bestehend aus drei Personen: dem Vorsitzenden, seinem 1. und 2. Stellvertreter.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
2. die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
3. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
4. die Entlastung des Vorstandes

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform per e-mail oder auf Wunsch des Mitglieds per Brief ein. Sie muss den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zugegangen sein. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann zur Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich Vorschläge beim Vorstand einreichen.

3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Die Vollmacht ist hierfür vorab schriftlich zu erteilen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Gezählt werden nur „Ja“- und „Nein“- Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.

4. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung oder die Auflösung bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angegeben war.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist für alle Mitglieder beim Vorstand einzusehen. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 8 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

2. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden, der der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des Vereins. Es sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsbefugt.

4. Der Vorstand entscheidet mündlich, fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind, andernfalls in einer Sitzung, die der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einer Ladungsfrist von einer Woche anberaumt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Arbeitsgruppen

1. Nach entstehendem Bedarf etabliert der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen, die in bestimmten Schwerpunkten für den Verein tätig werden.

2. Die Arbeitsgruppen bestimmen einen Vorsitzenden und sind angehalten, sich regelmäßig mehrfach im Jahr zu treffen.

3. Zur inhaltlichen Abstimmung soll der Vorstand zweimal jährlich je einen Vertreter der Arbeitsgruppen zu einer erweiterten Vorstandssitzung einladen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 und 5 aufgelöst werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der evangelischen Kirchgemeinde Schkeuditz-Altstadt zu und ist zweckgebunden für die Unterhaltung der Rittergutskirche Kleinliebenau zu verwenden.

§ 11 Haftung

Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

Leipzig, 25.01.2011

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